"Widersprüche" im Verhältnis von Sanktionserwägungen zu Sanktionserkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) begründen keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO. Vielmehr gilt in solchen Fällen allein die im Erk genannte Sanktion. Unter dem Aspekt der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO wäre Nichtigkeit nur dann gegeben, wenn die Ausführungen in den Entscheidungsgründen das Erk aus der Sicht des OGH undeutlich machten.
12 Os 5/21h