PrivatGA fallen von vornherein nicht unter das bedingte Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO.
11 Os 88/20f
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
PrivatGA fallen von vornherein nicht unter das bedingte Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO.
11 Os 88/20f
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.