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Gewerbsmäßige Begehung ist selbstbezogen

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2021/272AnwBl 2021, 555 Heft 11 v. 4.11.2021

Bei Beteiligung mehrerer begehen nur Täter gewerbsmäßig, welche in der Absicht handeln, sich selbst durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.

11 Os 136/20i

Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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