1. Zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es, dass zu vertreibende Waren oder gewerbliche Leistungen miteinander in Konkurrenz treten können. Eine potentielle Behinderung im Wettbewerb ist für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ausreichend.
2. Eine Mitbewerbereigenschaft wird bereits dann angenommen, wenn sich der Kundenkreis nur zum Teil oder lediglich für kurze Zeit überschneidet.