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EuGH: Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nicht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden, dass ein früherer Asylantrag desselben Betroffenen von Norwegen abgelehnt wurde

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2021/218AnwBl 2021, 426 Heft 9 v. 7.9.2021

Im Jahr 2008 stellte L.R., ein iranischer Staatsangehöriger, in Norwegen einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Im Jahr 2014 stellte L.R. einen weiteren Antrag in Deutschland. Da die Dublin-III-Verordnung, durch die der für einen Antrag auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat bestimmt werden kann, auch von Norwegen umgesetzt wird, wandten sich die deutschen Behörden an die norwegischen Behörden und ersuchten um Übernahme von L.R. Norwegen vertrat jedoch die Auffassung, dass es nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Antrags nicht mehr zuständig sei. In der Folge lehnten die deutschen Behörden den Asylantrag von L.R. als unzulässig ab, da es sich um einen "Zweitantrag" handle und die in einem solchen Fall geltenden Voraussetzungen für die Eröffnung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlagen. Gegen diese Entscheidung erhob L.R. Beschwerde.

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