§ 568 ZPO ordnet an, dass ein gegen den Bestandnehmer erwirkter Räumungstitel auch gegenüber dem Unterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar ist. Diese Regelung bewirkt, dass der - gegen den Hauptbestandnehmer erfolgreiche - Bestandgeber im Exekutionsverfahren gegen den Hauptbestandnehmer auch eine Delogierung des Unterbestandnehmers und seiner Fahrnisse erreichen kann. Es wird somit im Einklang mit § 349 Abs 1 EO eine erweiterte Möglichkeit des Exekutionsvollzugs gegen dritte Personen (Nutzer) geschaffen, die ihr Benützungsrecht vom Verpflichteten ableiten.