Unterlagen, die ein gerichtlich bestellter SV nach Relevanz für die Erstattung von Befund und GA sichtet, stellen keine Beweismittel dar, die der StA nach § 101 Abs 1 StPO als Grundlage für die im Ermittlungsverfahren zu treffenden Entscheidungen dienen.
12 Os 140/20k
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.