1. Für den Verfall einer Unionsmarke nach Art 58 Abs 1 lit c UMV ist ausschlaggebend, ob eine Unionsmarke allein durch ihre Verwendung zu einer Irreführung des Publikums führen kann.
2. Insbesondere wird berücksichtigt, ob das Publikum über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft in die Irre geführt wird.