Für die Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens sind zwar keine konkreten Feststellungen zu psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen des Betroffenen sowie zu seiner konkreten Gefährdung erforderlich. Tatsächlich reicht die Möglichkeit aus, dass es zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen kann. Allerdings ist ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat notwendig, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ergibt. Diese Anhaltspunkte müssen begründet und konkret sein und sich sowohl auf die psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit als auch auf die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen beziehen.