Verteilen des Ejakulats im Gesichts- und Halsbereich des Opfers, verbunden mit dem versuchten Einstreichen desselben in deren Mund (nach digitaler Vaginalpenetration, Vollzug des Beischlafs und Anal- und Oralverkehr) überschreitet das mit einer Vergewaltigung und dem Beischlaf gleichzusetzenden - erzwungenen - geschlechtlichen Handlungen verbundene Maß an Demütigung erheblich.
11 Os 90/20z