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Strafzumessung kein Gegenstand von Erneuerung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2021/182AnwBl 2021, 364 Heft 7 und 8 v. 9.7.2021

Die Sanktionsfrage betreffende Umstände - wie hier das Ausmaß der infolge unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer vorgenommenen Strafenreduktion - sind nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), sondern fallen ausschließlich in den Bereich der Berufung.

11 Os 78/20k

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