1. Eine Anweisung setzt sich aus einer doppelten Ermächtigung des Anweisungsempfängers zur Empfangnahme der Leistung und des Angewiesenen zur Erbringung einer Leistung im eigenen Namen aus eigenem Vermögen für Rechnung des Anweisenden zusammen.
2. Eine Leistung wird vom Angewiesenen - durch Ausführung der Zahlung - an den Anweisenden erbracht und dieser leistet gleichzeitig an den Anweisungsempfänger.