1. Die Liquidatoren haben gem § 91 Abs 1 GmbHG bezogen auf den Tag der Auflösung eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Gem § 91 Abs 1 GmbHG iVm § 211 Abs 2 AktG, § 222 Abs 1 UGB ist dafür eine Frist von fünf Monaten ab Auflösung der Gesellschaft vorgesehen.