1. Unrichtige Angaben über die Herstellung eines Produkts können eine zur Irreführung geeignete Angabe über wesentliche Merkmale des Produkts iSv § 2 Abs 1 Z 2 UWG darstellen.
2. Angaben, welche bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, dass sie direkt vom Hersteller kaufen, verstoßen gegen den § 2 UWG.