Nachdem es im Zuge der Fertigstellungsarbeiten zu Wassereintritten in der gekauften Wohnung gekommen war, beauftragten die Kläger den Beklagten als Privatsachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens. Der Beklagte verneinte die zeitgerechte Sanierungsmöglichkeit, sein diesbezügliches Gutachten stellte sich aber später als nicht fachgerecht erstellt und im Ergebnis auch falsch heraus. Auf Basis des Gutachtens erklärten die Kläger durch ihren Rechtsvertreter ohne Setzung einer Nachfrist gegenüber der Bauträgerin ihren Vertragsrücktritt. Dies führte dazu, dass sich die Kläger auf eine prozessuale Auseinandersetzung mit der Bauträgerin einließen, in der sie unterlagen. Dabei waren sie von dem damals auf ihrer Seite als Nebenintervenient beigetretenen nunmehrigen Beklagten unterstützt worden, welcher durchgehend den Standpunkt einnahm, dass seine gutachterlichen Stellungnahmen für die nunmehrigen Kläger richtig gewesen seien, sodass diese sich nicht veranlasst sahen, von ihrem Prozessstandpunkt abzurücken.