Wie schon bei vergleichbaren Unfällen mit versenkbaren Pollern ("Pilomaten") sei laut erkennendem Senat die Haftung des Straßenerhalters nicht nach § 1319a ABGB, sondern nach § 1319 ABGB zu beurteilen. Die Anspruchskonkurrenz zwischen diesen Bestimmungen sei nämlich dann zu bejahen, wenn ein auf einem Weg aufgeführtes Werk nicht zugleich eine im Zuge des Wegs befindliche Anlage iSd § 1319a Abs 2 ABGB ist, somit nicht dem Verkehr dient, sondern diesen nach seiner Zweckbestimmung hindert. Das treffe auch im vorliegenden Fall zu, lag doch der Zweck der Polleranlage in der Absperrung der Fußgängerzone für den zweispurigen Verkehr.