Am 2. 3. entschied der EuGH in der Rs C-746/18 , H. K./Prokuratuur, dass ein Zugang zu einem Verkehrs- oder Standortdatensatz elektronischer Kommunikationen für strafrechtliche Zwecke nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit
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