Die von § 33 Abs 1 FinStrG angesprochene Offenlegungspflicht führt nicht zu einer Reduktion des Tatbestands unter dem Aspekt möglicher Selbstbelastung. Die Offenlegungspflicht ist auf abgabenrelevante Umstände beschränkt, während darüber hinausgehende, für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen wie die strafgesetzwidrige Herkunft des Einkommens für die Steuerbemessung irrelevant und daher vom Abgabepflichtigen nicht gefordert sind.