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Novellierung des WiEReG Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen aufgrund der 5. Geldwäscherichtlinie

AbhandlungAufsatzTristan Lind, Danijel FiculovicAnwBl 2020/82AnwBl 2020, 178 - 179 Heft 3 v. 2.3.2020

Seit Inkrafttreten des WiEReG am 15. 1. 2018 sind Gesellschaften, Stiftungen und andere Rechtsträger verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde (Bundesminister für Finanzen) zu melden. Mit dem EU-FinAnpG 2019 (FN ) hat der Gesetzgeber in Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie (FN ) umfangreiche Änderungen des WiEReG erlassen, die - mit Ausnahme des sog "Compliance-Packages" - am 10. 1. 2020 in Kraft traten. Der vorliegende Beitrag fasst die wesentlichsten Neuerungen kurz zusammen.

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