Unter den (eigenständigen) strafrechtlichen Einkommensbegriff des § 19 Abs 2 StGB fallen alle Einkünfte des Täters unabhängig von ihrer steuerrechtlichen Natur. Zwar orientiert sich die Rsp bei der Feststellung des für eine bescheidene Lebensführung unbedingt Benötigten an den durch die Existenzminimum-Tabellen determinierten Freibeträgen des § 291a EO. Sonstige Beschränkungen der Pfändbarkeit, die im Exekutionsverfahren zu berücksichtigen sind, spielen bei der Tagessatzbemessung nach § 19 Abs 2 Satz 1 StGB aber keine Rolle. Der Umstand, dass Pflegegeld nicht der ESt unterliegt, spricht daher ebenso wenig gegen seine Berücksichtigung bei der Ermittlung des für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes maßgeblichen Nettoeinkommens wie seine grundsätzliche Unpfändbarkeit. Bei der Bestimmung der (abschöpfbaren) Differenz zwischen Nettoeinkommen und dem für eine bescheidene Lebensführung unbedingt Notwendigen ist allerdings zu beachten, dass ein allfälliger Pflegebedarf auch Letzteres erhöht, was im Ergebnis zu einer (entsprechenden) Reduktion des einzelnen Tagessatzes führt.