Die Verhängung einer lebenslangen (oder einer dieser gleichkommenden) Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist mit Art 3 MRK vereinbar, wenn der Betroffene eine rechtliche oder tatsächliche Aussicht auf Entlassung hat und eine Möglichkeit zur Überprüfung der Haft gegeben ist.
15 Os 46/19g