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Verteidigerzwang meint Verteidigung durch einen anderen

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/71AnwBl 2020, 170 Heft 3 v. 2.3.2020

Nach der Definition des § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist der Verteidiger eine vom Angekl verschiedene Person. Das gilt auch dann, wenn der Angekl selbst RA ist. In Ermangelung einer Ausnahmebestimmung (vgl § 28 Abs 1 ZPO) kann daher ein Angekl, obwohl er RA ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten.

11 Os 35/19k

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