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EuGH: Die Mitgliedstaaten müssen auch in nicht grenzüberschreitenden Situationen allen Opfern einer vorsätzlichen Gewalttat eine Entschädigung gewähren

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2020/253AnwBl 2020, 545 - 546 Heft 10 v. 5.10.2020

Im Urteil zur Rs C-129/19 hat die Große Kammer des Gerichtshofs entschieden, dass die Regelung über die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats auf Opfer mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, in dem auch die vorsätzliche Gewalttat begangen wurde, anwendbar ist.

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