vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verbot der Behinderung des Fahrzeugverkehrs beim Überqueren der Straße durch Fußgänger

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2020/250AnwBl 2020, 543 Heft 10 v. 5.10.2020

Für Vorrangsituationen ordnet § 19 Abs 7 StVO an, dass ein Wartepflichtiger einen Vorrangberechtigten nicht zu unvermitteltem Bremsen nötigen dürfe. Dieser Grundsatz kann auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers angewendet werden. Demnach kann noch nicht von einer Behinderung des Fahrzeugverkehrs iSd § 76 Abs 5 StVO gesprochen werden, wenn es einem Kraftfahrer bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht möglich ist, durch eine geringfügige und nicht unvermittelte Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall zu vermeiden. Eine erzwungene Bremsverzögerung von 2,5 m/sec2 ist aber nicht mehr geringfügig. Der beklagten Fußgängerin ist daher anzulasten, dass sie das Verkehrsgeschehen nicht ausreichend beobachtet, deshalb das herankommende (klägerische) Moped völlig übersehen und die Überquerung der beiden stadtauswärts führenden Fahrstreifen in Angriff genommen habe.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!