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Haftung für zugesicherte Eigenschaft trotz Offenkundigkeit des Mangels

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2020/249AnwBl 2020, 543 Heft 10 v. 5.10.2020

Die beiden Kläger kauften vom beklagten Galeristen ein 15 Jahre altes Werk eines österreichischen Künstlers um Euro 50.000,-. Das Werk weist einige auch für den Nichtfachmann erkennbare Veränderungen auf, die erheblichen Einfluss auf seinen Wert haben. Für den Nichtfachmann - wie die Kläger - ist es schwierig festzustellen, ob es sich dabei um einen Schaden oder einen "normalen Alterswert" handelt. Vor Vertragsabschluss sprachen die Parteien über die bestanden habende Vergilbung, wobei der Beklagte zusicherte, diese Vergilbung sei normal, obwohl ihm die Bedeutung der Verfärbung bekannt war. Die Kläger verließen sich auf die genannte Zusicherung des Beklagten, was diesem auch bewusst war. Die gelbliche Verfärbung des Bildes, die zu einer Wertminderung des Werks von 30 % führt, ist nicht behebbar und sowohl für die Kläger bedeutsam als auch am Kunstmarkt grundsätzlich wesentlich. Sie resultiert nicht aus einem "technischen Fehler", sondern daraus, dass das Bild "anderen Umständen" (etwa Lichteinwirkung, Wärme) ausgesetzt worden war.

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