Gegenständlich sind die Gültigkeitserfordernisse für eine aus mehreren losen Blättern bestehende fremdhändige letztwillige Verfügung. Eines inneren Zusammenhangs zwischen den einzelnen Blättern bedürfe es dann nicht, wenn ohnehin bereits die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde. Ein solcher äußerer Zusammenhang ist aber nur dann zu bejahen, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde, indem die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zum Beispiel beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile.