Die Bestimmungen §§ 1301, 1302 ABGB regeln die Haftung von Mittätern und diesen gleichzustellenden Teilnehmern einerseits sowie Nebentätern andererseits. Während Nebentäter voneinander unabhängig handeln, agieren Mittäter gemeinschaftlich und vorsätzlich. Mittäter haften unabhängig davon solidarisch, ob sich die von ihnen verursachten Anteile bestimmen lassen oder nicht. Die Solidarhaftung ist nach der Rechtsprechung auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war.