Durch Nötigung zu einer Amtshandlung, zu der ein Beamter ihrer Art nach nicht berechtigt ist, kann Widerstand gegen die Staatsgewalt nicht begangen werden.
15 Os 41/19x
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Durch Nötigung zu einer Amtshandlung, zu der ein Beamter ihrer Art nach nicht berechtigt ist, kann Widerstand gegen die Staatsgewalt nicht begangen werden.
15 Os 41/19x
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.