Für die Beurteilung als Wohnstätte genügt es, wenn das Objekt auch nur vorübergehend bewohnt wird; eine Nutzung zu Wohnzwecken gerade zum Zeitpunkt des Diebstahls ist nicht erforderlich. Nutzung als Cannabisplantage steht der Einstufung als Wohnstätte nicht entgegen.
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