1. Wer eine fremde Arbeit ohne Zufügung eigener Leistung ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, handelt unlauter iSd § 1 UWG. Dies gilt auch für die glatte Übernahme von AGB, wenn diese für die Bedürfnisse des Anwenders erstellt und ohne nennenswerte Änderungen abgeschrieben bzw der Text und die Gestaltung nahezu unverändert übernommen wurden.