Bei der Frage, ob ein Konzipient zur Vertretung einer Partei in einem Verfahren mit absolutem Anwaltszwang berechtigt war, handelt es sich um eine Frage des Prozessrechts. Dagegen wird mit dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stets die unrichtige rechtliche Beurteilung des Meritums geltend gemacht. Die Beurteilung von Nichtigkeitsgründen hat aber stets nach Prozessrecht zu erfolgen und ist nicht mittels Rechtsrüge bekämpfbar. Ob eine Säumnis der Beklagten vorlag, weil sie in der betreffenden Tagsatzung nicht ordnungsgemäß vertreten waren, worüber das BerG richtigerweise mit Beschluss zu entscheiden gehabt hätte, kann daher vom OGH nicht überprüft werden.