Mit dem ZZRÄG 2019 (BGBl I 2019/38) wurden einige Anwendungsprobleme im Bereich der Grundbuch-Eintragungsgebühr beseitigt. Beispielsweise wurden die Mehrfachvergebührungen von Pfandrechtseintragungen nach TP 9 lit b Z 4 GGG abgeschafft, wie etwa bei
der Eintragung eines Pfandrechts für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile (TP 9 Anm 8 lit c),