Die Eltern eines zweijährigen Sohnes sind geschieden. Während ihres Zusammenlebens hatten sich beide Elternteile in die Betreuung des Kindes eingebracht. Nach der Scheidung zog die Mutter nach Deutschland und ist nunmehr auch dort berufstätig. Zwischen den Eltern besteht Einvernehmen darüber, dass das Kind dauerhaft beim Vater in Wien wohnhaft bleibt und er die hauptsächliche Betreuung übernimmt. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Vaters, ihm die alleinige Obsorge (sowohl vorläufig als auch endgültig) zu übertragen, ab. Rechtlich gingen sie im Wesentlichen übereinstimmend davon aus, die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge beider Elternteile sei im Interesse des Kindes gelegen.