vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verhetzung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2019/56AnwBl 2019, 126 Heft 3 v. 11.3.2019

Aufstacheln ist mehr als Auffordern und entspricht dem Begriff des Hetzens (§ 283 Abs 2 StGB idF BGBl I 2011/130). Hetze ist eine in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zu Hass und Verachtung. Hass ist eine menschliche Emotion scharfer und anhaltender Antipathie. Bloß abfällige Herabsetzungen, aber auch beleidigende und verletzende Äußerungen, die nicht auf die Erweckung von Hassgefühlen gegen andere abzielen, genügen nicht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!