Ein in der HV nicht verlesenes (aktenkundiges) PrivatGA bedarf keiner Erörterung. Privatgutachter sind im Übrigen keine SV iS der StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen prozessual unbeachtlich sind.
13 Os 64/18p
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.