1. Der gewerberechtliche Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Dieses Gebot der Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung dient der Gefahrenabwehr und soll den von der Gewerbeausübung unmittelbar Betroffenen, in der Regel also den Kunden, vor Schäden schützen.