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Haftung von GmbH-Geschäftsführern wegen Veruntreuung

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2019/51AnwBl 2019, 125 Heft 3 v. 11.3.2019

1. Wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer gegen Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begeht, haftet persönlich gegenüber den Gläubigern für den entstandenen Schaden.

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