1. Der Rückforderungsanspruch der Gesellschaft bei verbotener Einlagenrückgewehr kann neben § 83 GmbHG ebenfalls auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützt werden. Dies ist insb dann von Bedeutung, wenn die in § 83 Abs 5 GmbHG normierte Verjährungsfrist von fünf Jahren bereits abgelaufen ist.