Räumt eine Aktiengesellschaft ihren Mitarbeiter/innen Optionen (bedingte Bezugsrechte) auf den künftigen Erwerb von Aktien, die durch eine geplante Kapitalerhöhung geschaffen werden sollen (Stock Option Plan), ein, wird weder durch das Einräumen der Option noch durch die nachfolgende Kapitalerhöhung und Ausgabe eigener Aktien ihr (steuerlicher) Gewinn beeinflusst. Durch letzteren Vorgang kommt es aus der Perspektive der Aktiengesellschaft lediglich zu einer Erweiterung des Aktionärskreises und Veränderung der Anteilsverhältnisse ihrer Eigentümer. Gemindert wird daher allenfalls (lediglich) das Vermögen der Altaktionäre, weil deren Gesellschaftsanteile durch die Kapitalerhöhung "verwässert" werden. Sog "Drittaufwand" - also Aufwendungen einer dritten Person, die der Einkünfteerzielung eines (anderen) Steuerpflichtigen dienlich sind - ist allerdings bei letzterem nicht steuerlich abzugsfähig.

