Kein Verfahrensfehler, wenn bloß reklamiert wird, dass im Zuge einer in Abwesenheit durchgeführten Verhandlung keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, Zeugen zu befragen, ohne einen Antrag auf neuerliche Vernehmung dieser Zeugen gestellt zu haben.
Kein Verfahrensfehler, wenn bloß reklamiert wird, dass im Zuge einer in Abwesenheit durchgeführten Verhandlung keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, Zeugen zu befragen, ohne einen Antrag auf neuerliche Vernehmung dieser Zeugen gestellt zu haben.
