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Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Zusammenarbeit mit Parteienvertreter in anderem Verfahren

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2019/275AnwBl 2019, 664 Heft 11 v. 7.11.2019

Aus Beziehungen des Schiedsrichters zu den Bevollmächtigten einer der Schiedsparteien können sich Umstände ergeben, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit von Schiedsrichtern wecken. Zweifel sind nicht berechtigt, wenn die Beziehung zur Kanzlei des Parteienvertreters peripherer Natur ist und nicht über ein sachliches Verhältnis beruflicher Natur hinausgeht. Die Zusammenarbeit mehrerer von einer Partei gleichzeitig bestellter Rechtsvertreter bedingt in der Regel aber nicht nur Kontakte peripherer Natur. Aus der Sicht eines vernünftigen Dritten in Kenntnis der relevanten Fakten ist eine solche gemeinsame Vertretungstätigkeit vielmehr mit in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht intensiveren Kontakten verbunden. Den Umstand, dass ein Schiedsrichter und ein Parteienvertreter gemeinsam vertreten oder in den letzten drei Jahren gemeinsam vertreten haben, werten daher auch die IBA-Guidelines als eine Situation, die abhängig vom Einzelfall Grund zu berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters geben kann.

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