Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung und Übergabe des in ihrem Alleineigentum stehenden Hauses. Sie habe dem Beklagten bloß für die Dauer der nun beendeten Lebensgemeinschaft gestattet, das Haus gemeinsam mit ihr zu benützen. Der Beklagte bestritt das Vorliegen einer titellosen Benützung und brachte vor, dass die Parteien schon vor der Eingehung der Lebensgemeinschaft zumindest konkludent zur Finanzierung, Fertigstellung und Erhaltung des Hauses eine GesbR gegründet hätten.

