Am Sitz des Unternehmens des Ehemanns der Beklagten fand ein Polizeieinsatz statt, bei dem ua der Kläger als Polizeibeamter teilnahm. Von diesem Einsatz filmte die Beklagte etwa 15 Minuten und lud das Video auf "YouTube.com" hoch. Der Kläger ist auf dieser Aufnahme zu sehen und wird vom Unternehmer einmal mit seinem Namen angesprochen. In seiner Klage begehrt der Kläger, der Beklagten die Anfertigung sowie die Veröffentlichung von ihn zeigenden Lichtbildern, Videoaufnahmen oder ähnlichen Abbildungen zu verbieten. Das ErstG wies die Klage ab, das BerG gab dem gesamten Klagebegehren statt. Der OGH erachtete die Revision als teilweise berechtigt.

