Änderungsvorbehalte bei Buchungen bei einem Reiseveranstalter betreffen auch die Änderung der Fluglinie. Aus § 6 Abs 2 Z 3 KSchG geht hervor, dass der Einsatz einer Ersatzfluggesellschaft nur dann wirksam ist, wenn er den Verbrauchern zumutbar ist. Von einer Zumutbarkeit des Fluglinienwechsels könne laut Meinung des erkSen dann ausgegangen werden, wenn dieser geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

