Nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO ist eine erwachsene Person, die eine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt, von der Aussage nicht befreit.
12 Os 3/19m
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO ist eine erwachsene Person, die eine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt, von der Aussage nicht befreit.
12 Os 3/19m
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