1. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG soll nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. Für den Fall, dass ein Geschäftsführer einzelne Geschäftsführungsakte mit der Annahme, er würde der Gesellschaft Schaden zufügen, ablehnt, liegt es an der Gesellschafterversammlung, Maßnahmen zu ergreifen. Zweck des § 15a GmbHG ist es nicht, ein zusätzliches Verfahren zur Klärung von Ansprüchen zu eröffnen, welche normalerweise im Streitverfahren durchzusetzen sind. Hierbei kommt der Frage, ob dem Antragsteller andere Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehen, maßgebliche Bedeutung zu.

