Differenzierungen nach dem Geschlecht in Gesellschaftsverträgen sind jedenfalls unzulässig, soweit dadurch der Zugang zur Ausübung unternehmerischer Tätigkeit eingeschränkt wird.
6 Ob 55/18h
Differenzierungen nach dem Geschlecht in Gesellschaftsverträgen sind jedenfalls unzulässig, soweit dadurch der Zugang zur Ausübung unternehmerischer Tätigkeit eingeschränkt wird.
6 Ob 55/18h