Schon allein die bloße Gefahr einer Interessenkollision, insb aber eines Vertrauensbruchs, begründet das Vorliegen von "zusammenhängenden Sachen" iSd § 10 Abs 1 RAO. Dieser Begriff ist, dem Regelungszweck entsprechend, weit auszulegen. Auf einen Schadenseintritt kommt es nicht an.