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Feuersbrunst und schwere Körperverletzung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2019/212AnwBl 2019, 532 Heft 9 v. 29.8.2019

Wenn sie die Qualifikation des § 169 Abs 3 (erster Fall) StGB nicht begründen, konkurrieren vorsätzliche schwere Körperverletzungen nach § 84 StGB bei tateinheitlichem Zusammentreffen mit dem (Grund-)Tatbestand des § 169 Abs 1 StGB echt. Dass § 169 StGB (in Abs 3 erster Fall) für schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs 1 StGB) einer größeren Zahl von Menschen eine Erfolgsqualifikation normiert, ändert daran nichts.

13 Os 85/18a

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