Gem § 1 GRBG steht nur dem Betroffenen Grundrechtsbeschwerde zu. Eine Legitimation anderer Personen zur Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde ist nur im Fall ges Vertretung (§ 1034 ABGB) gegeben. Diese endet mit dem Tod des Vertretenen.
14 Os 95/18d
Gem § 1 GRBG steht nur dem Betroffenen Grundrechtsbeschwerde zu. Eine Legitimation anderer Personen zur Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde ist nur im Fall ges Vertretung (§ 1034 ABGB) gegeben. Diese endet mit dem Tod des Vertretenen.
14 Os 95/18d